Liebe Vereinsmitglieder,

 

in den letzten Tagen kamen Anfragen zur Mitgliedschaft und Beitragszahlung ohne Trainingsangebote in der Geschäftsstelle ein.

Nachfolgend wollen wir euch hierauf Antworten geben:

 

Wir danken all den Mitgliedern, die die Mitgliedschaft in unserem Verein nicht in Frage stellen und solidarisch mit der schwierigen Situation umgehen.

 

Wir haben als Verein nach wie vor alle laufenden Betriebskosten zu begleichen. Hier sind die Personalkosten für die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter der mit Abstand größte Posten.

Sollte die Sperrung der Sportstätten über einen längeren Zeitraum aufrecht erhalten bleiben, müssen wir über Kurzarbeit, Unterbrechung der Honorarverträge und weitere Maßnahmen nachdenken.

Erst bei einer Reduzierung der Ausgaben können wir auch über ein anderes Beitragsmodell nachdenken.

Bis dahin gelten die aktuell gültigen Mitgliedschaften und Beitragssätze. Der nächste Quartalsbeitrag für den Zeitraum April bis Juni 2020 wird am 01.04.2020 vom Konto eingezogen.

 

Bitte beachtet, dass ihr mit euren Beiträgen die Mitgliedschaft im Verein entrichtet. Anders als in kommerziellen Einrichtungen bucht ihr keine direkte Leistung. Eine rechtliche Grundlage für eine Erstattung des Mitgliedsbeitrages oder ein Sonderkündigungsrecht gibt es nicht (siehe untenstehende Antwort von Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement und Rechtsanwalt im Landessportbund Hessen).

Unabhängig von der rechtlichen Situation wird der Vorstand die aktuelle Lage regelmäßig neu einschätzen und im Sinne der Mitglieder und Mitarbeiter neue Entscheidungen treffen.

Ziel muss es sein, im Sinne aller den Verein in seinen gewachsenen Strukturen aufrecht zu erhalten.

 

Wir danken allen Mitgliedern für Ihr Verständnis und ihre Geduld.

Täglich werden wir auf unserer Homepage neue sportliche Anregungen für den Sport in den eigenen 4 Wänden geben.

 

Wir wünschen euch viel Kraft für die nächsten Wochen und verbleiben mit dem herzlichen Wunsch:

Bleibt gesund!

 

Euer Vorstand und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

 

Die Verunsicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist groß: Täglich erreichen uns neue Schreckensmeldungen, neue Einschätzungen, neue Einschränkungen. Auch der Sport ist in einer Art und Weise betroffen, die wir bis vor wenigen Wochen für nicht vorstellbar gehalten hätten. Daraus ergeben sich Fragen, mit denen viele Vereinsverantwortliche konfrontiert und nicht selten überfordert sind. Schließlich gibt es wenig Erfahrungswerte, auf die man zurückgreifen kann. Der Landessportbund Hessen hat die wichtigsten dieser Fragen zusammengetragen. Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement und Rechtsanwalt, gibt Antworten.

Haben Vereinsmitglieder aufgrund der aktuellen Lage Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder auf Reduzierung des Beitrages für den Zeitraum, in dem kein Angebot stattfinden kann? Können Mitglieder ihre Mitgliedschaft mit einem Sonderkündigungsrecht beenden?

Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen ja weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Flug- oder Konzertticket lässt sich der Mitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen

 

Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit Kursgebühren aus, wenn der Kurs nicht vollumfänglich durchgeführt worden ist?

Hier stellt sich die Situation anders dar als beim Mitgliedsbeitrag: Gebühren werden üblicherweise für die Finanzierung besonderer Angebote erhoben, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Hier gilt Vertragsrecht: Wenn dem Verein die Kursdurchführung – etwa aufgrund eines behördlichen Verbots – unmöglich geworden ist, kann er auch keine Gegenleistung, also keine Kursgebühr, verlangen bzw. muss eine bereits erhaltene Kursgebühr anteilig zurückzahlen.

 

 

 

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