Der Vorstand und die Geschäftsstelle haben sich in den letzten Wochen intensiv bemüht, eine mitgliederfreundliche Lösung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge zu finden.

Vorangegangen waren mehrere Anfragen auf ein Aussetzen oder Reduzieren des Mitgliedsbeitrages auf Grund der coronabedingten Sportpause.

 

Sowohl der DOSB und der LSB als Dachorganisationen als auch die Aussagen des  Bundesministeriums für Finanzen vom 06.05.2020, warnen die Vereine davor, Mitgliedsbeiträge zurückzuzahlen oder nicht einzufordern. Nicht zuletzt durch die verbindliche Formulierung in der Vereinssatzung, dass „Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten“ würde der Verein mit einer Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen den Status der Gemeinnützigkeit riskieren.

 

Der Mitgliedsbeitrag in einem Verein ist nicht mit einer direkten Gegenleistung gekoppelt. Die Mitgliedschaft im Sportverein ist durch das Leben gemeinsamer Werte, Mitbestimmungsrechte, Ehrenamt und Miteinander geprägt. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb ist das gemeinsame Ziel, das man verfolgt.

 

Durch den (vorübergehenden) Ausfall des Trainingsbetriebes löst sich der Verein nicht automatisch auf. Damit bleibt auch die Mitgliedschaft bestehen. So lange die besteht ist auch der Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

 

Auszug aus dem Schreiben vom Bundesministerium für Finanzen vom 06.05.2020:

 

Eine Rückzahlung von Beiträgen an Mitglieder oder eine Befreiung der Mitglieder von Beitragszahlungen ist rechtlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies in den Satzungsbestimmungen oder der Beitragsordnung der jeweiligen Körperschaft mit aufgenommen ist.

 

Wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen, ist eine solche Rückzahlung oder eine solche Befreiung ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2020 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit.

Die Körperschaft muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für die Körperschaft plausibel aus anderen Umständen ergibt.

Nicht erfasst von dieser Ausnahmeregelung und damit weiterhin schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit bleibt es aber, einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot der Körperschaft aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (zum Beispiel aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse).

 

Vereinsmitglieder, die eine (teilweise) Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen erwägen, müssen einen (schriftlichen) Antrag an den Vorstand des MTV 1860 Erfurt stellen. Darin müssen sie plausibel erklären, dass sie auf Grund der Corona-Krise in eine wirtschaftliche Not gelangt sind. Der Vorstand wird im Herbst über die Anträge entscheiden.

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